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Ehefähigkeit

Um heiraten zu können müssen Sie ehefähig sein. Auch dürfen keine Eheverbote vorliegen.

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn der zukünftige Ehepartner oder die zukünftige Ehepartnerin bereits volljährig ist und die Person für diese Ehe reif erscheint, der Obsorgeberechtigte oder die Obsorgeberechtigte einwilligt.

Eheverbote:
  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivvater bzw. -mutter und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe noch nicht geschieden, für nichtig erklärt oder durch Tod des Ehegatten oder der Ehegattin aufgelöst ist.

Quelle: http://www.help.gv.at
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