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Das Eherecht - Hochzeitsplanung


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Das Eherecht

Generell sind drei verschiedene Formen des ehelichen Güterrechts denkbar:
  1. Der gesetzliche Güterstand:
    Wenn keinerlei notarielle Vereinbarung zwischen den Ehepartnern geschlossen wird, so leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögen von Mann und Frau getrennt bleiben, kein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen. Die gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsame Schulden oder gegenseitige Bürgschaften. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des Partners verfügen - solange er nicht sein ganzes Vermögen oder Haushaltsgegenstände veräussert.
    Wird die Ehe geschieden, endet der gesetzliche Güterstand durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens jedes Ehepartners. Wer den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Überschusses an seinen Partner zahlen (=Zugewinnausgleich). Diese Variante kann bei Unternehmern zur Existenzgefährdung führen, wenn der Zugewinn im Betrieb eines Partners eingebunden ist - hier muss es dann zu einer Geschäftsauflösung kommen.
  2. Die Gütertrennung:
    Diese Variante wird für Unternehmer, aber auch bei älteren bzw. reichen Ehepartnern meist empfohlen. Bei der Gütertrennung wird durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag vereinbart, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. Allerdings muss hier unbedingt Beratung beim Notar gesucht werden, denn durch die Gütertrennung wird das Erbrecht beeinträchtigt.
  3. Die Gütergemeinschaft:
    Die Gütergemeinschaft wird ebenfalls durch einen Ehevertrag festgehalten. Hier wird vereinbart, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten - auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene - grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum darstellen, worüber die Ehegatten nur zusammen verfügen können. Da bei Gütergemeinschaften die Ehepartner zwingend für all ihre Verbindlichkeiten gemeinsam haften, sollte dieser Güterstand nur in besonderen Fällen gewählt werden.
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